Die Befrderung dieser Stoffe in loser Schttung ist nur zugelassen, wenn:

a) bei allen Stoffen, mit Ausnahme von Naturerzen, die Befrderung unter ausschlielicher Verwendung erfolgt und unter normalen Befrderungsbedingungen kein Entweichen des Inhalts und kein Verlust der Abschirmung auf dem Schiff eintreten kann; oder

b) bei Naturerzen die Befrderung unter ausschlielicher Verwendung erfolgt.